26 tion erkennbar; der Beschuldigte sei sozial, kulturell und persönlich höchstens durchschnittlich integriert. Zu den Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Thailand führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte sei gesund, habe Verwandte in Thailand, spreche Thailändisch und habe das Land seit dem Wegzug in die Schweiz auch wieder besucht. Es sollte möglich sein, dass er z.B. als Koch dort Fuss fassen könne. In Bezug auf den Umstand, dass der Beschuldigte einen heute 9-jährigen (recte: 8- jährigen)