22. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2024 hielt die Generalstaatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls fest, der Beschuldigte habe letztes Jahr noch gearbeitet, seit Ende März 2024 sei er jedoch wieder arbeitslos. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er weitere Schulden generiert, zudem habe er während mehrerer Jahre Sozialhilfe bezogen. Somit liege keine gelungene wirtschaftliche Integration vor. Nach all den Jahren in der Schweiz verstehe er zwar etwas Deutsch, könne es aber kaum sprechen.