Es sei somit keine Landesverweisung nötig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Zum Argument des Kontaktabbruchs zu S.________, wenn der Beschuldigte ins Gefängnis komme, sei festzuhalten, dass der Kontakt dann zwar nicht mehr gleichermassen wie jetzt stattfinden könne, dass aber auch im Gefängnis regelmässige Besuche und Telefonate möglich seien und es daher nicht zu einem persönlichen Kontaktabbruch komme.