Auch bei dieser Variante müsse wohl von einer akuten Kindswohlgefährdung ausgegangen werden. Im Übrigen pflege der Beschuldigte auch mit weiteren Familienmitgliedern engen Kontakt in der Schweiz (Partnerin, Mutter und Brüder). Somit liege ein persönlicher Härtefall vor. Ausserdem überwögen die persönlichen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Der Beschuldigte habe sich geändert; er lebe drogenfrei und habe sich seit 5 Jahren nichts zuschulden kommen lassen. Es sei somit keine Landesverweisung nötig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten.