Die zweite Variante wäre, dass S.________ zusammen mit seinem Vater nach Thailand ginge – ein Land, das er nicht kenne. Er sei noch nie dort gewesen und spreche kein Thailändisch. Zudem wäre er dort ohne weitere Unterstützung und Kontrolle von aussen seinem Vater überlassen. Inwiefern es dem Beschuldigten gelingen würde, dort eine Existenz aufzubauen und gleichzeitig neu die elterliche Sorge für S.________ zu übernehmen, sei sehr fraglich. Auch bei dieser Variante müsse wohl von einer akuten Kindswohlgefährdung ausgegangen werden.