Zwischenzeitlich sei er auch in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Die letzte Stelle in einem Restaurant habe er aufgegeben, weil er ausgenutzt worden sei und Unmengen von Überstunden habe leisten müssen, was Besuche mit S.________ oft verunmöglicht habe. Dies sei nicht weiter zumutbar gewesen, zumal seine Arbeitgeberin trotz Gesprächen nicht bereit gewesen sei, ihm mehr frei zu geben. Die Jobsuche des Beschuldigten sei aufgrund der Ungewissheit über seinen Aufenthaltsstatus erschwert. Bis er eine neue Stelle antrete, werde er von seiner Partnerin unterstützt, welche CHF 5’000.00 pro Monat verdiene.