21. Vorbringen des Beschuldigten Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Verteidigung des Beschuldigten aus, dieser lebe seit Oktober 2004 in der Schweiz. Der heute 33-Jährige habe somit fast 2/3 seines Lebens in der Schweiz verbracht, insbesondere die prägende Zeit der Adoleszenz. Zu Thailand habe er gar keinen Bezug mehr. Er sei vor 9 Jahren zuletzt dort gewesen und habe auch keinen Kontakt zu seinem dort lebenden Vater mehr. Allein die Drogensucht habe den Beschuldigten in die Delinquenz getrieben; vorher und nachher habe er nie delinquiert.