2462). Ausgehend von strafzumessungsrelevanten oberen leichten bis untersten mittleren Verschuldensbereich, von welchem die Vorinstanz ausging, und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, sprach die Vorinstanz eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren aus. Dabei berücksichtigte sie auch, dass der Drogenkonsum für die Straffälligkeit ausschlaggebend gewesen sei und dass der 24 Beschuldigte wegen seines Sohnes ein grosses Interesse an einer Rückkehr in die Schweiz habe (S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2463).