Die Vorinstanz verneinte demzufolge das Vorliegen eines Härtefalles. Selbst bei Annahme eines Härtefalles seien die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz weniger hoch zu gewichten als die öffentlichen Interessen am Vollzug der Landesverweisung aufgrund der Art und Schwere der von ihm begangenen Drogendelikte und des damit einhergehenden Strafmasses (S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2462).