Mit Blick auf die Arbeits- und Ausbildungssituation sei somit auch kein Härtefall anzunehmen (S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2460). Der Beschuldigte sei nur oberflächlich sozial, kulturell und persönlich in der Schweiz verwurzelt. Mit seinem Heimatland sei der Beschuldigte weiterhin verbunden und seine Resozialisierungschancen in Thailand seien nicht unmöglich. Zudem liege keine überaus positive Persönlichkeitsentwicklung vor, die durch eine Landesverweisung zunichte gemacht würde (S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2461). Die Vorinstanz verneinte demzufolge das Vorliegen eines Härtefalles.