2459 f.). Die berufliche Integration des Beschuldigten sei in der Schweiz noch nicht wirklich geglückt. Dass dieser aktuell nicht auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen sei, liege wohl daran, dass er nach wie vor bei seiner Mutter lebe. Der Beschuldigte habe offene Verlustscheine. Die Einkommenssituation in Thailand werde wohl schlechter als in der Schweiz sein, jedoch sei es dem Beschuldigten möglich, auch in Thailand als Koch zu arbeiten, da er gesund sei und die Landessprache spreche. Mit Blick auf die Arbeits- und Ausbildungssituation sei somit auch kein Härtefall anzunehmen (S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.