Der Beschuldigte sei für S.________ zwar sehr wichtig, da dieser keinen Kontakt mit seiner leiblichen Mutter habe, jedoch lebe der Beschuldigte nicht mit S.________ zusammen und habe «nur» ein Besuchsrecht. Die Beiständin begründe einer Gefährdung von S.________ bei einer Landesverweisung hauptsächlich damit, dass S.________ dann ebenfalls die Schweiz verlassen müsste, was aber gar nicht der Fall sei. Die Vorinstanz erwog weiter, dass der Vater und weitere Familienangehörige des Beschuldigten noch in Thailand wohnten. Aus der familiären Situation lasse sich somit ebenfalls keinen Härtefall ableiten (S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2459 f.).