Der Beschuldigte habe erstmals nach 14-jähriger Aufenthaltsdauer in der Schweiz qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen. Vorher sei er nicht strafrechtlich aufgefallen. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft sei er ebenfalls nicht mehr strafrechtlich aufgefallen. Der Beschuldigte lebe mit seiner Mutter und seinen Brüdern zusammen, soweit er nicht als Wochenaufenthalter in AL.________ (Ortschaft) lebe. Der Beschuldigte habe eine besondere Bindung zu seinem am 28. September 2015 geborenen Sohn S.________, der allerdings bei einer Pflegefamilie wohne, weshalb der Beschuldigte lediglich an einzelnen Wochen-