Der Beschuldigte habe die prägende Zeit der Adoleszenz in der Schweiz verbracht und lebe mittlerweile 19 Jahre in der Schweiz, somit mehr als sein halbes Leben. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich mittlerweile in der Schweiz, jedoch habe der Beschuldigte die ersten 13 Lebensjahre in Thailand verbracht. Die Aufenthaltsdauer des Beschuldigten sprach nach Ansicht der Vorinstanz nicht grundsätzlich für die Annahme eines Härtefalls (S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2457). Der Beschuldigte habe erstmals nach 14-jähriger Aufenthaltsdauer in der Schweiz qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen.