20. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aufgrund des Schuldspruches wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz seien die Voraussetzungen zur Verhängung einer Landesverweisung grundsätzlich gegeben. Beim Beschuldigten lägen zudem keine zwingenden völkerrechtlichen Bestimmungen vor, die gegen eine Landesverweisung sprächen (S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2455 f.). Der Beschuldigte habe die prägende Zeit der Adoleszenz in der Schweiz verbracht und lebe mittlerweile 19 Jahre in der Schweiz, somit mehr als sein halbes Leben.