18. Vollzugsart sowie Anrechnung Polizei- und Untersuchungshaft Bei einer Gesamtstrafe von 60 Monaten bzw. 5 Jahren Freiheitsstrafe ist kein bedingter oder teilbedingter Vollzug möglich (vgl. Art. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe von 5 Jahren ist demnach unbedingt zu vollziehen. Der Beschuldigte befand sich vom 29. Oktober 2019 - 27. Januar 2020, mithin während 91 Tagen, in Polizei- bzw. Untersuchungshaft. Diese 91 Tage sind vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Landesverweisung