17. Fazit Gesamtstrafe Im Ergebnis erscheint der Kammer somit als Gesamtstrafe eine Freiheitsstrafe von 63 Monaten als angemessen. Da die Vorinstanz als Kollegialgericht mit lediglich zwei Laienrichtern geurteilt hat, darf die Strafe allerdings nicht über fünf Jahre Freiheitsstrafe hinausgehen. In der Folge ist die Strafe auf dieses Höchstmass zu begrenzen: Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten resp. fünf Jahren verurteilt.