Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor, insbesondere auch, weil der Sohn des Beschuldigten nicht bei ihm, sondern bei einer Pflegefamilie lebt. Bei den Täterkomponenten haben somit einzig das Geständnis und die Reue einen Einfluss auf das Strafhöhe; beides wirkt sich strafmindernd aus. Die Vorinstanz reduzierte aufgrund dessen die Strafe um gut 14 Monate (rund 30%). Die Kammer erachtet eine Reduktion der von ihr ermittelten Strafe von 79 Monaten Freiheitsstrafe um rund 20% als angemessen. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte in seinen ersten beiden Einvernahmen kaum sachdienlichen Angaben machte, je-