All diese Elemente wirken sich weder straferhöhend noch -reduzierend aus, sondern werden neutral gewertet. In Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren hat die Vorinstanz zu Recht positiv gewürdigt, dass der Beschuldigte nach anfänglichem Zögern geständig war und insbesondere in Bezug auf die in Bitcoins umgetauschten Geldbeträge weitergehende Aussagen zu seinen Tatbeiträgen machte, als ihm ohne seine Aussagen hätte nachgewiesen werden können. Der Beschuldigte zeigt sich zudem reuig. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor, insbesondere auch, weil der Sohn des Beschuldigten nicht bei ihm, sondern bei einer Pflegefamilie lebt.