2548 und pag. 2568 Z. 33 ff.). Wie bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung an, keine Drogen mehr zu konsumieren. Auch verfügt er weiterhin über einen – abgesehen vom vorliegenden hängigen Strafverfahren – leeren Strafregisterauszug (pag. 2551). All diese Elemente wirken sich weder straferhöhend noch -reduzierend aus, sondern werden neutral gewertet.