sum bei den Kolleginnen seinen Drogenkonsum finanzieren konnte. Er handelte direktvorsätzlich zur Befriedigung seines extensiven Drogenkonsums. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist mit Blick auf den Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe im untersten Bereich anzusiedeln. Aufgrund des sehr leichten Tatverschuldens erachtet die Kammer für die objektive und subjektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 1½ Monaten als angemessen. 15.2 Asperierte Strafe Die Freiheitsstrafe von 1½ Monaten ist mit rund 2/3, entsprechend einem Monat Freiheitsstrafe, zu asperieren.