In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine sehr geringe Menge von total 5 g Methamphetamin in Form von Crystal für mindestens zwei Kolleginnen erwarb und verschaffte. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese Handlungen beging, damit seine Kolleginnen konsumieren konnten und damit er entweder durch den dadurch erzielten Drogenerlös oder durch Mitkon-