14.2 Asperierte Strafe Diese für die mehrfach begangene Geldwäscherei nach Ziff. I.1.3. der Anklageschrift angemessene Strafe ist aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit den Betäubungsmitteldelikten im Umfang von 50%, entsprechend 2 Monaten, zu asperieren. Damit resultiert vorerst eine Strafe von gesamthaft 78 Monaten Freiheitsstrafe.