Bargeld an verschiedenen Billettautomaten in Bitcoins, wobei er einen gewissen Aufwand betrieb. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) noch als leicht anzusehen. Beim subjektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er beging die Geldwäscherei zur Finanzierung seines Drogenkonsums. Beides ist neutral zu werten. Insgesamt erscheint hierfür eine Strafe von 4 Monaten angemessen. 14.2 Asperierte Strafe Diese für die mehrfach begangene Geldwäscherei nach Ziff.