Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat. Vorliegend beträgt der Deliktsbetrag zusammengerechnet rund CHF 29’500.00. Der Beschuldigte beging die Geldwäscherei als Begleitdelikt zu den Betäubungsmittelwiderhandlungen. Er handelte auf Anweisung von AB.________ und wechselte mithilfe von erhaltenen Mobiltelefonen und SIM-Karten Bargeld an verschiedenen Billettautomaten in Bitcoins, wobei er einen gewissen Aufwand betrieb.