Demzufolge ist für die Widerhandlungen nach Ziff. I.1.2 der Anklageschrift von einer Strafe von 11 Monaten auszugehen. Diese Strafe ist aufgrund des engen Sachzusammenhangs zum Einsatzdelikt zu knapp 50%, also mit rund 6 Monaten Freiheitsstrafe, asperierend zu berücksichtigen. Als erstes Zwischenfazit resultiert damit unter Berücksichtigung der Einsatzstrafe eine Strafe von gesamthaft 76 Monaten Freiheitsstrafe.