Er war in diesem Zusammenhang lediglich reiner Drogenlieferant, nahm das Geld entgegen und übergab dieses AB.________. Die Gefahr, erwischt zu werden, war bei diesen Lieferungen höher als bei den zu Ziff. I.1.1. der AKS genannten Tathandlungen. Bei den Veräusserungen handelte der Beschuldigte somit auf einer tieferen Hierarchiestufe als bei der Entgegennahme der Drogenpakete und des Geldwechsels in Bitcoins. Die Art und Weise der Begehung wirkt sich deshalb strafmindernd im Umfang von 30% (6 Monate) aus. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen im untersten Bereich anzusiedeln.