13. Asperation für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss AKS Ziff. I.1.2. (Veräusserung von Methamphetamin) 13.1 Tatkomponenten 13.1.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte veräusserte 62 g Methamphetamingemisch bzw. rund 60 g reines Methamphetamin (98% Reinheitsgrad), was unter dem Titel Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes zu würdigen ist. Diese Menge übersteigt den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert von 12 g Methamphetamin für einen schweren Fall ums Fünffache.