Nichtsdestotrotz ist der Versuch minimal strafmindernd zu werten, da – weil in diesem Zusammenhang effektiv keine Drogen in Umlauf geraten sind – das Rechtsgut der Volksgesundheit insoweit nicht gefährdet bzw. verletzt wurde. Der Kammer erscheint ein geringfügiger Abzug von 2 Monaten für den Versuch angemessen. 12.1.4 Fazit Einsatzstrafe Demzufolge ist von einer Einsatzstrafe von 70 Monaten auszugehen.