I.1.1.5. der AKS), weshalb es diesbezüglich beim Versuch geblieben ist. Der Beschuldigte hatte dort im Hinblick auf die Drogenbestellung nebst der Entgegennahme des Paketes auch Bargeld in Bitcoins gewechselt. Der Beschuldigte hatte somit seinen gesamten Tatbeitrag bereits geleistet. Beim Versuch ist es nur geblieben, weil das Paket entgegen der Bestellung keine Drogen enthielt. Nichtsdestotrotz ist der Versuch minimal strafmindernd zu werten, da – weil in diesem Zusammenhang effektiv keine Drogen in Umlauf geraten sind – das Rechtsgut der Volksgesundheit insoweit nicht gefährdet bzw. verletzt wurde.