Der Beschuldigte war nicht der klassische Drogenläufer, sondern bei seinen Tatbeiträgen hatte er – wie bereits ausgeführt – nicht oder nur für eine kurze Zeit Kontakt mit den Drogen. Ihm wurden zudem durch die Paketlieferungen und die Geldwechsel grosse Mengen an Drogen sowie an Geld anvertraut. Daneben erhielt er für seine Tatbeiträge eine grosse Menge an Methamphetamin als Lohn, ca. 50 g pro Lieferung, total ca. 560 g, welches er mit AC.________ aufteilte und konsumierte. Der Beschuldigte hatte zwar keine Entscheid- oder Weisungsbefugnis, sondern war lediglich Befehlsempfänger.