Im Gegensatz zu «klassischen» Organisationen und Bandenstrukturen hielt sich aber AB.________ nicht im Hintergrund, sondern war dem Beschuldigten bekannt und diese beiden hatten auch Kontakt miteinander. Dem Beschuldigten waren auch die weiteren Mitglieder der Organisation bekannt. Zwischen AB.________ und dem Beschuldigten stand primär AA.________ hierarchisch über dem Beschuldigten. Der Beschuldigte war nicht der klassische Drogenläufer, sondern bei seinen Tatbeiträgen hatte er – wie bereits ausgeführt – nicht oder nur für eine kurze Zeit Kontakt mit den Drogen.