In der Folge lieferte er das Metamphetamin enthaltende Paket, das nach dem 4. Oktober 2018 an die Adresse AD.________ in C.________(Ortschaft) geliefert wurde, zur Schwester von AA.________, AE.________ (Ziff. I.1.1.11. der AKS). Auch wenn der Beschuldigte grössere Drogenmengen in den Paketen zu AA.________ und einmal zu AE.________ lieferte, war sein Risiko, von der Polizei entdeckt zu werden, nicht allzu gross. So war die Zeit, in der er mit den Paketen unterwegs war, beschränkt. Er übernahm lediglich die Pakete und lieferte sie danach ab. Er musste weder Drogen portionieren noch veräussern.