S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2450). Die Kammer erwägt hierzu Folgendes: Der Beschuldigte beging die Widerhandlungen in der Zeit von Anfang 2018 bis Mai 2019, somit während fast eineinhalb Jahren. Nachdem AA.________ am 21. September 2018 verhaftet worden war (Haft bis am 20. März 2019; pag. 51 f.), delinquierte der Beschuldigte weiter. Dies, obwohl er persönlich von AB.________, der extra zu ihm nach Hause gefahren war, über die Verhaftung von AA.________ orientiert wurde (pag. 250 Z. 108 ff.). In der Folge lieferte er das Metamphetamin enthaltende Paket, das nach dem 4. Oktober 2018 an die Adresse AD.