FRISCHKNECHT die Strafzumessung basierend auf die Hierarchiestufe bzw. die Aufgabe des Beschuldigten vornahm (EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 3/2014, S. 327 ff.). Die Vorinstanz reihte den Beschuldigten grundsätzlich in die Hierarchiestufe 4 ein (auf bestimmte Zeit integriertes Mitglied in der Organisation, Transportdienstleistung, weisungsgebundenes Handeln ohne Selbständigkeit, kein direkter Zugriff auf grössere Mengen, Exposition gegen aussen), mit einzelnen Teilen der Hierarchiestufe 3 (beträchtliche finanzielle Entschädigung, die typischerweise das Erwerbseinkommen übersteigt; S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;