Die Vorinstanz validierte dieses Ergebnis, indem sie angelehnt an den Aufsatz von EUGSTER/FRISCHKNECHT die Strafzumessung basierend auf die Hierarchiestufe bzw. die Aufgabe des Beschuldigten vornahm (EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 3/2014, S. 327 ff.).