Aufgrund der Begrenzung des Höchstmasses der Strafe bleibt es so oder anders bei einer Strafe von 5 Jahren. Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2449 f.): Der Beschuldigte war überdies Teil eines ausgeklügelten Drogeneinfuhr- und Verteilsystems und konnte bei Bedarf stets eingesetzt werden. Er wirkte von Anfang 2018 bis am 9. Mai 2019 während verhältnismässig langer Zeit in einer Vielzahl von Geschäften mit. Er machte in der Folge selbst dann