Die Kammer darf, wie bereits erwähnt (E. 5 oben), aufgrund des vorinstanzlichen Spruchkörpers (Kollegialgericht mit lediglich zwei Laienrichtern) nicht über eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren hinausgehen. Unabhängig davon, ob von einer Einsatzstrafe von 125 Monaten oder von 126 Monaten ausgegangen wird, würde die schuldangemessene Strafe nach Auffassung der Kammer schlussendlich knapp über 5 Jahre betragen. Aufgrund der Begrenzung des Höchstmasses der Strafe bleibt es so oder anders bei einer Strafe von 5 Jahren.