Ausgehend von der «Tabelle Hansjakob» ist bei dieser Menge von einer Einstiegsstrafe von 125 Monaten auszugehen. Die Kammer ist bei der Urteilsfällung versehentlich von einer Einstiegsstrafe von 126 Monaten ausgegangen und hat die weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren ab diesem Ausgangswert berücksichtigt. Es kann jedoch an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass sich dies im Ergebnis nicht auswirkt. Die Kammer darf, wie bereits erwähnt (E. 5 oben), aufgrund des vorinstanzlichen Spruchkörpers (Kollegialgericht mit lediglich zwei Laienrichtern) nicht über eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren hinausgehen.