In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in den Handel mit 13’979.9 g Methamphetamingemisch, ausmachend 13'700.3 g reines Methamphetamin, involviert war. Diese Menge übersteigt den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert von 12 g Methamphetamin-Hydrochlorid für einen schweren Fall um mehr als das Tausendfache, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Ausgehend von der «Tabelle Hansjakob» ist bei dieser Menge von einer Einstiegsstrafe von 125 Monaten auszugehen.