Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Die Betäubungsmittelmenge bildet daher gemäss konstanter Praxis der 2. Strafkammer den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Die Kammer zieht dabei praxisgemäss die sogenannte «Tabelle Hansjakob»