WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: BSK StGB-BEARBEITERIN], N 93 zu Art. 47 StGB). Die Drogenmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist.