Der frühere extensive Drogenkonsum des Beschuldigten, der zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten führte, indiziert zudem eine Suchtproblematik. Diese scheint zwar nicht mehr aktuell zu sein; nichtsdestotrotz verbleibt eine gewisse latente Rückfallgefahr für erneute Konsumwiderhandlungen und Beschaffungskriminalität. Es ist somit angezeigt, auch für die Verurteilungen wegen Geldwäscherei und wegen einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe auszufällen.