Dies insbesondere deshalb, weil die Lebensumstände des Beschuldigten nicht als stabil bezeichnet werden können; knapp zwei Monate vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat er seine erst ein gutes Jahr zuvor angetretene Stelle gekündigt, ohne eine Anschlusslösung zu haben; und erst wenige Tage vor der Berufungsverhandlung ist er mit seiner Partnerin zusammengezogen (vgl. pag. 2571). Der frühere extensive Drogenkonsum des Beschuldigten, der zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten führte, indiziert zudem eine Suchtproblematik.