Auch nach Auffassung der Kammer ist vorliegend für alle oberinstanzlich zu beurteilenden Delikte jeweils eine Freiheitsstrafe angezeigt. Die Verurteilungen wegen Geldwäscherei und einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hängen sachlich und zeitlich sehr eng mit den qualifizierten Betäubungsmittelwiderhandlungen zusammen. Eine blosse Geldstrafe erscheint nicht geeinigt, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Dies insbesondere deshalb, weil die Lebensumstände des Beschuldigten nicht als stabil bezeichnet werden können;