12 Die Verteidigung wendete im oberinstanzlichen Verfahren nichts gegen die Verurteilung zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe ein und hielt unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen fest, dass der Beschuldigte die erstinstanzliche Strafe akzeptiere (pag. 2577). Die Generalstaatsanwaltschaft sprach sich ebenfalls für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für die streitgegenständlichen Delikte aus (pag. 2578). Auch nach Auffassung der Kammer ist vorliegend für alle oberinstanzlich zu beurteilenden Delikte jeweils eine Freiheitsstrafe angezeigt.