Es erwog, dass eine Freiheitsstrafe geboten sei, um den Beschuldigten von weiterer deliktischer Tätigkeit abzuhalten; dies auch aufgrund der erneut etwas beschönigenden Ausführungen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2448 f.).