je mit Hinweisen). Das Gericht hat, wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Wie bereits erwähnt, kommt für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG einzig eine Freiheitsstrafe (allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe) in Frage. Der Vorinstanz erschien auch für die Verurteilungen wegen einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Geldwäscherei einzig das Ausfällen einer Freiheitsstrafe als zweckmässig. Es erwog, dass eine Freiheitsstrafe geboten sei, um den Beschuldigten von weiterer deliktischer Tätigkeit abzuhalten;