Dies einerseits durch Veräusserungshandlungen, andererseits durch Einführen, Erlangen, Befördern und Verschaffen (teilweise versucht) von Methamphetamin. Die Strafandrohung für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz lautet, wie soeben gesehen, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Der Beschuldigte hat sich zudem, soweit hier noch interessierend, der einfachen, mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) schuldig gemacht.