11 11. Abstrakter Strafrahmen, Strafart und schwerstes Delikt Der Beschuldigte hat sich zunächst der mehrfachen, mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig gemacht. Dies einerseits durch Veräusserungshandlungen, andererseits durch Einführen, Erlangen, Befördern und Verschaffen (teilweise versucht) von Methamphetamin.